§ 56a GmbHG. Leistungen auf das neue Stammkapital

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. November 2008][1. Januar 1981]
§ 56a. Leistungen auf das neue Stammkapital § 56a
Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung. Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital und die Bestellung einer Sicherung findet § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1981–1. November 2008]
1§ 56a. Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital und die Bestellung einer Sicherung findet § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 21, 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.

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