§ 58b GmbHG. Beträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[19. Oktober 1994–1. Januar 1995]
1§ 58b.
(1) Die Beträge, die aus der Auflösung der Kapitaloder Gewinnrücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nur verwandt werden, um Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken.
(2) [1] Daneben dürfen die gewonnenen Beträge in die Kapitalrücklage eingestellt werden, soweit diese zehn vom Hundert des Stammkapitals nicht übersteigt. [2] Als Stammkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach § 5 Abs. 1 zulässige Mindestnennbetrag.
(3) Ein Betrag, der auf Grund des Absatzes 2 in die Kapitalrücklage eingestellt worden ist, darf vor Ablauf des fünften nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnenden Geschäftsjahrs nur verwandt werden
  • 1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Auflösung von Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;
  • 2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist und nicht durch Auflösung von Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;
  • 3. zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
Anmerkungen:
1. 19. Oktober 1994: Artt. 48 Nr. 4, 110 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 58b GmbHG

§ 58a GmbHG. Vereinfachte Kapitalherabsetzung

§ 58b GmbHG. Beträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung

§ 58c GmbHG. Nichteintritt angenommener Verluste