§ 63 GmbHG

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. Januar 1900][10. Mai 1892]
§ 63 § 63
(1) Über das Vermögen der Gesellschaft findet das Konkursverfahren außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit auch in dem Falle der Überschuldung statt. (1) Über das Vermögen der Gesellschaft findet das Konkursverfahren außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit auch in dem Falle der Überschuldung statt.
(2) Die auf das Konkursverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft bezüglichen Vorschriften im § [207] Absatz 2, § [208] der Konkursordnung finden auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung. (2) Die auf das Konkursverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft bezüglichen Vorschriften im § 193 Absatz 2, § 194 der Konkursordnung finden auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.
[10. Mai 1892–1. Januar 1900]
1§ 63.
(1) Über das Vermögen der Gesellschaft findet das Konkursverfahren außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit auch in dem Falle der Überschuldung statt.
(2) Die auf das Konkursverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft bezüglichen Vorschriften im § 193 Absatz 2, § 194 der Konkursordnung finden auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 1892: Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.