§ 76 GmbHG. Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[10. Mai 1892–4. Juni 1897]
1§ 76.
(1) Die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch sämmtliche Geschäftsführer oder sämmtliche Liquidatoren persönlich zu bewirken oder in beglaubigter Form einzureichen.
(2) Die in §§ 39, 41, § 42 Absatz 4, § 55, § 58 Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 2, § 59 Absatz 1 Nr. 3, §§ 65, 67, § 68 Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Einreichungen müssen auch zu dem Handelsregister einer jeden Zweigniederlassung erfolgen.
(3) Für den Eintritt der in §§ 11, 40, § 55 Absatz 2, § 69 vorgesehenen Wirkungen entscheidet die Eintragung in das Handelsregister der Hauptniederlassung.