§ 8 GmbHG. Inhalt der Anmeldung
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. August 2022] | [26. Juni 2017] |
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§ 8. Inhalt der Anmeldung | § 8. Inhalt der Anmeldung |
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: | (1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: |
1. der Gesellschaftsvertrag und im Falle des § 2 Absatz 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, | 1. der Gesellschaftsvertrag und im Falle des § 2 Absatz 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, |
2. die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrage bestellt sind, | 2. die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrage bestellt sind, |
3. eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40, | 3. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40, |
4. im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht, | 4. im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht, |
5. wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. | 5. wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. |
6. (weggefallen) | 6. (weggefallen) |
(2) [1] In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. [2] Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen. | (2) [1] In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. [2] Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen. |
(3) [1] In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. [2] Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen. | (3) [1] In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. [2] Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen. |
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben: | (4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben: |
1. eine inländische Geschäftsanschrift, | 1. eine inländische Geschäftsanschrift, |
2. Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. | 2. Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. |
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. | (5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. |
[26. Juni 2017–1. August 2022]
1§ 8. 2Inhalt der Anmeldung.
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
- 1. der Gesellschaftsvertrag und im Falle des § 2 Absatz 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
- 2. die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrage bestellt sind,
- 33. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
- 44. im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
- 55. wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
- 66. (weggefallen)
7(2) 8[1] In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. 9[2] Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen.
10(3) 11[1] In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 12[2] Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 10. Mai 1892: Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
- 2. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 51, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
- 3. 26. Juni 2017: Artt. 14 Nr. 2, 24 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 4. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a S. 1, 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.
- 5. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
- 6. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
- 7. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.
- 8. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
- 9. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
- 10. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c, 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.
- 11. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
- 12. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
- 13. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. d, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
- 14. 1. Januar 2007: Artt. 10 Nr. 1, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.