§ 9c GmbHG. Ablehnung der Eintragung

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. November 2008]
1§ 9c. 2Ablehnung der Eintragung.
3(1) [1] Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. 4[2] Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.
5(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
  • 1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
  • 2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
  • 3. die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 8, 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.
2. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 51, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
3. 1. Juli 1998: Artt. 9 Nr. 4 Buchst. a, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.
4. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 12, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
5. 1. Juli 1998: Artt. 9 Nr. 4 Buchst. b, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.

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