§ 17 GwG2008

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 13. August 2008
[26. Februar 2013–26. Juni 2017]
1§ 17. Bußgeldvorschriften.
2(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
  • 1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine Identifizierung des Vertragspartners oder entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 eine Identifizierung des Kunden bei der Annahme und Abgabe von Bargeld nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  • 2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abklärt,
  • 3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt,
  • 4. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die Identität des Vertragspartners nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überprüft oder nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt,
  • 5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 oder Satz 5 eine Angabe oder eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,
  • 6. entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  • 37. entgegen § 9b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Spieler oder einen wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig identifiziert,
    entgegen § 9b Absatz 1 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
    entgegen § 9b Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Zahlungskonto erfolgt,
  • 410. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 3 die Überprüfung der Identität des Spielers nicht, nicht richtig oder nicht vollständig wiederholt oder ergänzt,
  • 511. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 4 eine ergriffene Maßnahme oder deren Ergebnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,
  • 612. entgegen § 9c Absatz 2 Satz 1 eine Einlage oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt,
  • 713. entgegen § 9c Absatz 6 eine Transaktion vornimmt,
  • 814. entgegen § 11 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 915. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 den Auftraggeber oder einen Dritten in Kenntnis setzt,
  • 1016. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  • 1117. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet.
12(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
13(3) [1] Die jeweils in § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. [2] Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt. [3] Soweit nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
14(4) Soweit nach Absatz 3 Satz 2 das Finanzamt Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs. 2, § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenordnung sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 21. August 2008: Artt. 2, 11 S. 1 des Gesetzes vom 13. August 2008.
2. 29. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
3. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
4. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
5. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
6. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
7. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
8. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
9. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
10. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
11. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
12. 29. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
13. 29. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. c, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
14. 29. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. c, Buchst. d, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.

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