§ 1 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Dezember 1953–1. Juli 1998]
1§ 1.
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstande hat:
  • 1. die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waaren) oder Werthpapieren, ohne Unterschied, ob die Waaren unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden;
  • 22. die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird[;]
  • 3. die Übernahme von Versicherungen gegen Prämie;
  • 4. die Bankier- und Geldwechslergeschäfte;
  • 5. die Übernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer;
  • 6. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter;
  • 37. die Geschäfte der Handelsvertreter oder der Handelsmäkler;
  • 8. die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels;
  • 49. die Geschäfte der Druckereien, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 15. April 1953/16. Mai 1953: Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 31. März 1953.
3. 1. Dezember 1953: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. August 1953.
4. 15. April 1953/16. Mai 1953: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 31. März 1953.

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