§ 10 HGB. Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2007–1. August 2022]
1§ 10. Bekanntmachung der Eintragungen. [1] Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. [2] Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 2, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.