§ 103 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. Januar 2001] | [1. Januar 1975] |
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§ 103 | § 103 |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler | (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler |
1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder | 1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder |
2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet. | 2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. |
[1. Januar 1975–25. Januar 2001]
1§ 103.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
- 1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
- 2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 125 Nr. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.