§ 106 HGB. Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1999] | [1. Januar 1900] |
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§ 106 | § 106 |
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. | (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. |
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten: | (2) Die Anmeldung hat zu enthalten: |
1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters; | 1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters; |
2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; | 2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; |
3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat. | 3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1999]
1§ 106.
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
- 1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters;
- 2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
- 3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.