§ 11 HGB. Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2007]
1§ 11. Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
(1) [1] Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung können zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden. [2] Auf die Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. [3] § 9 ist entsprechend anwendbar.
(2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 2, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.