§ 110 HGB. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024]
1§ 110. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen.
(1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage).
(2) [1] Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er
- 1. durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder
- 2. nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 3, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.