§ 110 HGB. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Januar 2024]
    1§ 110. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen. 
        
(1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage).
        
            (2) [1] Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er
                
    
- 1. durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder
 - 2. nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 3, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.