§ 115 HGB. Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024]
1§ 115. Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage. [1] Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Beschluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses mit dem Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags rechtmäßig gefasst worden wäre. [2] Auf die Feststellungsklage finden die für die Anfechtungsklage geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 3, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 115 HGB

§ 114 HGB. Nichtigkeitsklage

§ 115 HGB. Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage

§ 116 HGB. Geschäftsführungsbefugnis