§ 127 HGB. Haftung des eintretenden Gesellschafters

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024]
1§ 127. Haftung des eintretenden Gesellschafters. [1] Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. [2] Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 3, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 127 HGB

§ 126 HGB. Persönliche Haftung der Gesellschafter

§ 127 HGB. Haftung des eintretenden Gesellschafters

§ 128 HGB. Einwendungen und Einreden des Gesellschafters