§ 129 HGB. Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024]
1§ 129. Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter.
(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 3, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.