§ 13 HGB. Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. November 2008]
1§ 13. Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland.
(1) 2[1] Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. [2] In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.
3(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes sowie der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 3, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
2. 1. November 2008: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
3. 1. November 2008: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.