§ 130b HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1999–1. November 2008]
1§ 130b.
2(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es entgegen § 130a Abs. 1 oder 4 unterläßt, als organschaftlicher Vertreter oder Liquidator bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Anmerkungen:
1. 1. August 1976/1. September 1976: Artt. 4 Nr. 3, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.
2. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 5, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.