§ 138 HGB. Auflösungsgründe
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024]
1§ 138. Auflösungsgründe.
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
- 1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
- 3. gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung;
- 4. Auflösungsbeschluss.
(2) [1] Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 3, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.