§ 145 HGB. Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1999–1. Januar 2024]
1§ 145.
2(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
3(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
4(3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 13 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
3. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 13 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
4. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 13 Buchst. c, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 145 HGB

§ 144 HGB. Liquidatoren

§ 145 HGB. Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren

§ 146 HGB. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren