§ 148 HGB. Rechtsstellung der Liquidatoren

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2007–1. Januar 2024]
1§ 148.
(1) 2[1] Die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sind von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [2] Das Gleiche gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. [3] Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldung den Thatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 15. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 8, 17 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2001.
3. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 17, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.

Umfeld von § 148 HGB

§ 147 HGB. Anmeldung der Liquidatoren

§ 148 HGB. Rechtsstellung der Liquidatoren

§ 149 HGB. Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag