§ 166 HGB. Informationsrecht der Kommanditisten

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024]
1§ 166. Informationsrecht der Kommanditisten.
(1) [1] Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. [2] Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 8, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

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