§ 174 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024]
1§ 174. Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 13, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.