§ 179 HGB. Insolvenz der Kommanditgesellschaft

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024]
1§ 179. Insolvenz der Kommanditgesellschaft. [1] § 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und
  • 1. über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder
  • 2. die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.
[2] Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, treten die Wirkungen des § 130 Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 18, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

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