§ 18 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 1998]
1§ 18.
(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) [1] Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. [2] Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 11, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.

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