§ 182 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900–1. Oktober 1937]
1§ 182.
(1) [1] Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags muß von mindestens fünf Personen, welche Aktien übernehmen, in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt werden. [2] In der Verhandlung ist der Betrag und, wenn verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben werden, die Gattung der von Jedem übernommenen Aktien anzugeben.
(2) Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen:
  • 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
  • 2. den Gegenstand des Unternehmens;
  • 3. die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien;
  • 4. die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes;
  • 5. die Form, in der die Berufung der Generalversammlung der Aktionäre geschieht;
  • 6. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.
(3) [1] Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind in den Deutschen Reichsanzeiger einzurücken. [2] Andere Blätter außer diesem bestimmt der Gesellschaftsvertrag.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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