§ 195 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[23. März 1935–1. Oktober 1937]
1§ 195.
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, von sämmtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsraths zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
  • 1. der Gesellschaftsvertrag und die im § 182 Abs. 1 und im § 188 Abs. 2 bezeichneten Verhandlungen;
  • 2. im Falle des § 186 die Verträge, welche den dort bezeichneten Festsetzungen zu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen sind, die im § 191 vorgesehene Erklärung und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwandes, in der die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln aufzuführen sind;
  • 3. wenn nicht alle Aktien von den Gründern übernommen sind, zum Nachweise der Zeichnung des Grundkapitals die Duplikate der Zeichnungsscheine und ein von den Gründern unterschriebenes Verzeichniß aller Aktionäre, welches die auf jeden entfallenen Aktien sowie die auf die letzteren geschehenen Einzahlungen angiebt;
  • 4. die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsraths;
  • 5. die gemäß § 193 Abs. 2 erstatteten Berichte nebst ihren urkundlichen Grundlagen sowie im Falle des § 193 Abs. 3 die Bescheinigung, daß der Prüfungsbericht der Revisoren bei dem zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organ eingereicht ist;
  • 6. wenn der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen des § 180 Abs. 2 die Genehmigungsurkunde.
2(3) [1] In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede Aktie, soweit nicht andere als durch Barzahlung zu leistende Einzahlungen bedungen sind, der eingeforderte Betrag bar oder in der im Abs. 4 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Weise eingezahlt ist und endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes steht. [2] Der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der hierauf bar eingezahlte Betrag sind anzugeben; der eingezahlte Betrag muß mindestens ein Viertel des Nennbetrags und im Falle der Ausgabe der Aktien für einen höheren Betrag als den Nennbetrag auch den Mehrbetrag umfassen.
3(4) Als Barzahlung gilt nur die Zahlung in gesetzlichen Zahlungsmitteln und in Noten der Privatnotenbanken; der Barzahlung steht gleich:
  • 1. die Einzahlung durch einen von der Reichsbank bestätigten Scheck oder durch Gutschrift auf ein Reichsbank- oder Postscheckkonto der Gesellschaft oder des Vorstandes;
  • 2. die Einzahlung durch Gutschrift auf ein Konto der Gesellschaft oder des Vorstandes bei einer Bank.
4(5) [1] Es ist nachzuweisen, daß der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht beschränkt ist und daß insbesondere Gegenforderungen nicht bestehen. [2] Der Nachweis ist im Falle einer Einzahlung nach Maßgabe des Absatzes 4 Nr. 2 durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Bank zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist die Bank der Gesellschaft verantwortlich.
5(6) Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
6(7) Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Gericht in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 23. März 1935: Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. März 1935, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. 23. März 1935: Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. März 1935, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
4. 23. März 1935: Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. März 1935, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
5. 23. März 1935: Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. März 1935, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
6. 23. März 1935: Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. März 1935, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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