§ 227 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Oktober 1931–1. Oktober 1937]
1§ 227.
(1) [1] Aktien können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden. [2] Die Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie in dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch eine vor der Übernahme oder Zeichnung der Aktien bewirkte Änderung des Gesellschaftsvertrags angeordnet oder gestattet war.
(2) [1] Bei der Einziehung sind die Vorschristen über die Herabsetzung des Grundkapitals zu befolgen. [2] Dies gilt nicht, wenn
  • 1. die Aktien der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder
  • 2. zu Lasten des nach der jährlichen Bilanz verfügbaren Gewinns oder eines Reservefonds eingezogen werden oder
  • 3. die Gesellschaft die einzuziehenden Aktien innerhalb der letzten sechs Monate vor der Einziehung erworben hat und der Gesamtnennbetrag zehn vom Hundert oder den von der Reichsregierung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 festgesetzten niedrigeren Hundertsatz des Grundkapitals nicht übersteigt.
(3) [1] In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfolgt die Einziehung auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung, soweit es sich nicht um eine durch den Gesellschaftsvertrag angeordnete Zwangseinziehung handelt. [2] Der Beschluß bedarf der einfachen Stimmenmehrheit; der Gesellschaftsvertrag kann für die Beschlußfassung noch andere Erfordernisse aufstellen. [3] Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn der Gegenstand gemäß § 256 Abs. 2 ausdrücklich angekündigt worden ist. [4] Durch die Einziehung ermäßigt sich das Grundkapital um den Gesamtnennbetrag der eingezogenen Aktien. [5] Der Vorstand hat den Beschluß sowie die erfolgte Ermäßigung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(4) Im Falle des Abs. 2 Nr. 3 ist den Gläubigern, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister begründet sind, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.
(5) [1] Unter die Passiven der Jahresbilanz ist als Reservefonds einzustellen
  • 1. in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 2 ein dem Nennbetrage der eingezogenen Aktien gleichkommender Betrag,
  • 2. im Falle des Abs. 2 Nr. 3 der Betrag eines aus der Einziehung erzielten buchmäßigen Gewinns.
[2] Der Reservefonds kann ganz oder teilweise nur unter Einhaltung der Vorschrift des § 289 aufgelöst werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1931: Erster Teil Artt. I Nr. 1, XIII Abs. 1 der Verordnung vom 19. September 1931.

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