§ 227a HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Oktober 1931–1. Oktober 1937]
1§ 227a.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind zum Ersatze verpflichtet, wenn entgegen den Vorschriften der §§ 226, 227 eigene Aktien oder Interimsscheine der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind zum Ersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten eine der im Abs. 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen wird.
(3) Auf die Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegen die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrats finden die Vorschriften des § 241 Abs. 4, 5 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1931: Erster Teil Artt. I Nr. 2, XIII Abs. 1 der Verordnung vom 19. September 1931.

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