§ 231 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1986]
1§ 231.
(1) Ist der Antheil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Antheil als bedungen.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verluste betheiligt sein soll; seine Betheiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 7 S. 1, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.