§ 237 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900–1. Oktober 1937]
1§ 237. Wird den Mitgliedern des Vorstandes ein Antheil am Jahresgewinne gewährt, so ist der Antheil von dem nach Vornahme sämmtlicher Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinne zu berechnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.