§ 240a HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Oktober 1931–1. Oktober 1937]
1§ 240a.
(1) [1] Mitgliedern des Vorstandes darf Kredit nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsrats gewährt werden. [2] Das gleiche gilt für Kredite an gesetzliche Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens oder eines Unternehmens, von dem die kreditgewährende Gesellschaft abhängt. [3] Die Zustimmung kann für gewisse Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger als drei Monate erteilt werden.
(2) [1] Wird Kredit in Form eines Darlehens gewährt, so hat der Beschluß des Aufsichtsrats, durch den die Zustimmung erteilt wird, Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens zu enthalten. [2] Der Darlehnsgewährung steht die Gestattung aller Entnahmen gleich, die über die einem Mitgliede des Vorstandes oder einem anderen gesetzlichen Vertreter zustehenden Vergütungen hinausgehen, insbesondere auch von Vorschüssen auf Vergütungen.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten auch für Kredite zugunsten des Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes des Vorstandsmitglieds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder zugunsten eines Dritten, der für dessen Rechnung handelt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind zum Ersatz verpflichtet, wenn sie entgegen den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 an andere Mitglieder des Vorstandes oder ihnen gleichgestellte Personen Kredit gewähren.
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind zum Ersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten eine der im Abs. 1 bis 3 bezeichneten Handlungen vorgenommen wird.
(6) Auf die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach Abs. 4, 5 finden die Vorschriften des § 241 Abs. 4, 5 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1931: Erster Teil Artt. III Nr. 2, XIII Abs. 1 der Verordnung vom 19. September 1931.