§ 244a HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Oktober 1931–1. Oktober 1937]
1§ 244a.
(1) [1] Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu verlangen, daß der Vorsitzende unverzüglich den Aussichtsrat beruft. [2] Die Sitzung muß spätestens zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(2) Wird einem von mindestens zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Mitglieder, die das Verlangen gestellt hatten, unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat berufen.
(3) [1] Stellt die Einberufung einen offenbaren Mißbrauch dar, so fallen die Kosten der Sitzung den Mitgliedern zur Last, die die Einberufung veranlaßt haben. [2] Der Anspruch der Gesellschaft auf Erstattung der Kosten kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats geltend gemacht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1931: Erster Teil Artt. IV Nr. 1, XIII Abs. 1 der Verordnung vom 19. September 1931.