§ 260 HGB. Vorlegung bei Auseinandersetzungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[5. Januar 1932–1. Oktober 1937]
1§ 260.
(1) Die Generalversammlung beschließt über die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß), über die Gewinnverteilung und über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats.
(2) [1] Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das verflossene Geschäftsjahr den Jahresabschluß sowie einen Geschäftsbericht dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen. [2] Der Gesellschaftsvertrag kann eine andere Frist bestimmen, jedoch nicht über die Dauer von sechs Monaten hinaus.
Anmerkungen:
1. 5. Januar 1932: Erster Teil Artt. V Nr. 1, XIII Abs. 2 S. 1 der Verordnung vom 19. September 1931, Art. 1 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 15. Dezember 1931, Reichsgesetzblatt Teil I 1931 Nr. 83 vom 22. Dezember 1931 Seite 760-763, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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