§ 261a HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[5. Januar 1932–1. Oktober 1937]
1§ 261a.
(1) In der Jahresbilanz sind, soweit nicht der Geschäftszweig der Gesellschaft eine abweichende Gliederung bedingt, unbeschadet einer weiteren Gliederung folgende Posten gesondert auszuweisen:
  • A. Aus der Seite der Aktiven:
    • I. Rückständige Einlagen aus das Grundkapital.
    • II. Anlagevermögen.
      • 1. Grundstücke ohne Berücksichtigung von Baulichkeiten;
      • 2. Gebäude;
        • a) Geschäfts- und Wohngebäude,
        • b) Fabrikgebäude und andere Baulichkeiten;
      • 3. Maschinen und maschinelle Anlagen;
      • 4. Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsinventar;
      • 5. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Marken- und ähnliche Rechte.
    • III. Beteiligungen einschließlich der zur Beteiligung bestimmten Wertpapiere. Aktien einer Gesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt den vierten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, sowie Kuxe einer bergrechtlichen Gewerkschaft, deren Zahl insgesamt den vierten Teil der Kuxe dieser Gewerkschaft erreicht, gelten im Zweifel als zur Beteiligung bestimmt.
    • IV. Umlaufsvermögen.
      • 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
      • 2. halbfertige Erzeugnisse;
      • 3. fertige Erzeugnisse, Waren;
      • 4. Wertpapiere, soweit sie nicht unter III oder IV Nr. 5, 11 oder 12 aufzuführen sind;
      • 5. der Gesellschaft gehörige eigene Aktien unter Angabe ihres Nennbetrags;
      • 6. der Gesellschaft zustehende Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden;
      • 7. von der Gesellschaft geleistete Anzahlungen;
      • 8. Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen;
      • 9. Forderungen an abhängige Gesellschaften und Konzerngesellschaften;
      • 10. Forderungen an Mitglieder des Vorstandes oder an gesetzliche Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens oder eines Unternehmens, von dem die Gesellschaft, der die Forderung zusteht, abhängt, sowie an den Ehegatten oder ein minderjähriges Kind dieser Personen sowie an einen Dritten, der für Rechnung einer dieser Personen handelt;
      • 11. Wechsel;
      • 12. Schecks;
      • 13. Kassenbestand einschließlich Guthaben bei Notenbanken und Postscheckguthaben;
      • 14. andere Bankguthaben.
    • V. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen.
  • B. Auf der Seite der Passiven:
    • I. Grundkapital; die Gesamtnennbeträge der Vorzugsaktien jeder Gattung sind gesondert anzugeben; sind Aktien ausgegeben, denen ein höheres Stimmrecht beigelegt ist als den Aktien einer anderen Gattung oder die durch eine ihren Nennbeträgen nicht entsprechende Abstufung des Stimmrechts vor den Aktien einer anderen Gattung bevorzugt sind (Stimmrechtsaktien), so ist außerdem die Gesamtstimmenzahl der Stimmrechtsaktien und der im Stimmrecht nicht bevorzugten Aktien zu vermerken.
    • II. Reservefonds.
      • 1. Gesetzlicher Reservefonds;
      • 2. andere Reservefonds.
    • III. Rückstellungen.
    • IV. Wertberichtigungsposten.
    • V. Verbindlichkeiten.
      • 1. Anleihen der Gesellschaft unter Anführung ihrer etwaigen hypothekarischen Sicherung;
      • 2. auf Grundstücken der Gesellschaft lastende Hypotheken, soweit sie nicht Sicherungshypotheken sind oder zur Sicherung von Anleihen dienen, Grundschulden und Rentenschulden;
      • 3. Anzahlungen von Kunden;
      • 4. Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen;
      • 5. Verbindlichkeiten gegenüber abhängigen Gesellschaften und Konzerngesellschaften;
      • 6. Verbindlichkeiten aus der Annahme von gezogenen Wechseln und der Ausstellung eigener Wechsel;
      • 7. Verbindlichkeiten gegenüber Banken.
    • VI. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen.
(2) Der Reingewinn oder Reinverlust des Jahres ist am Schlusse der Bilanz ungeteilt und vom vorjährigen Gewinn- oder Verlustvortrage gesondert auszuweisen.
(3) [1] Beim Anlagevermögen und bei den Beteiligungen sind die auf die einzelnen Posten entfallenden Zu- und Abgänge gesondert aufzuführen. [2] Die Verrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten ist unzulässig; Entsprechendes gilt für Grundstücksrechte und -belastungen, denen eine persönliche Forderung nicht zugrunde liegt. [3] Die Beträge der Reservefonds, der Rückstellungen und der Wertberichtigungsposten dürfen nicht unter den Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufgeführt werden. [4] Fallen Forderungen oder Verbindlichkeiten unter mehrere Posten, so ist bei dem Posten, unter dem sie ausgewiesen werden, die Mitzugehörigkeit zu den anderen Posten zu vermerken, soweit dies zur klaren und übersichtlichen Bilanzierung erforderlich ist. [5] Der Gesellschaft gehörige eigene Aktien dürfen nicht unter anderen Posten aufgeführt werden.
Anmerkungen:
1. 5. Januar 1932: Erster Teil Artt. V Nr. 4, XIII Abs. 2 S. 1 der Verordnung vom 19. September 1931, Art. 1 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 15. Dezember 1931, Reichsgesetzblatt Teil I 1931 Nr. 83 vom 22. Dezember 1931 Seite 760-763, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.