§ 262b HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[5. Januar 1932–1. Oktober 1937]
1§ 262b.
(1) [1] Die Bilanzprüfer werden von der Generalversammlung gewählt; die Wahl soll vor dem Ablauf jedes Geschäftsjahrs erfolgen. [2] Der Vorstand hat den gewählten Bilanzprüfern den Prüfungsauftrag zu erteilen.
(2) [1] Der Vorstand, der Aufsichtsrat oder eine Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, sind berechtigt, im Interesse der Gesellschaft gegen die Auswahl der Bilanzprüfer zum Protokoll der Generalversammlung Widerspruch zu erheben. [2] Der Widerspruch der Minderheit ist nur zu berücksichtigen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die die Minderheit bildenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten, von der Generalversammlung zurückgerechnet, Inhaber der Aktien sind; zur Glaubhaftmachung genügt eine Versicherung an Eides Statt vor einem Gericht oder einem Notar.
(3) [1] Über den Widerspruch entscheidet nach Anhörung der Beteiligten das Gericht des Sitzes der Gesellschaft; die Entscheidung unterliegt nicht der Beschwerde. [2] Wird dem Widerspruch stattgegeben, so hat das Gericht nach Anhörung der amtlichen Vertretung des Handelsstandes andere Bilanzprüfer zu bestellen; die Bestellung ist endgültig.
(4) [1] Hat die Generalversammlung Bilanzprüfer nicht gewählt, so hat auf Antrag des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines Aktionärs das im Abs. 3 bezeichnete Gericht nach Anhörung der amtlichen Vertretung des Handelsstandes die Bilanzprüfer zu bestellen; die Bestellung ist endgültig. [2] Das gleiche gilt für den Fall, daß ein gewählter Bilanzprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags ablehnt, wegfällt oder an dem rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und nicht die Generalversammlung einen anderen Prüfer wählt.
(5) Die Wahl zum Bilanzprüfer kann auch vor dem Abschluß der Prüfung durch die Generalversammlung widerrufen werden; ist der Bilanzprüfer durch das Gericht bestellt, so steht die Befugnis zum Widerruf auf Antrag des Vorstandes dem Gericht zu.
- Anmerkungen:
- 1. 5. Januar 1932: Erster Teil Artt. VI, XIII Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 19. September 1931, Art. 1 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 15. Dezember 1931, Reichsgesetzblatt Teil I 1931 Nr. 83 vom 22. Dezember 1931 Seite 760-763, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.