§ 262c HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[5. Januar 1932–1. Oktober 1937]
1§ 262c.
(1) Als Bilanzprüfer sollen nur gewählt oder bestellt werden
- 1. Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
- 2. Prüfungsgesellschaften, von deren Inhabern, Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern mindestens einer die in Nr. 1 bezeichneten Eigenschaften besitzt.
(2) [1] Prüfer, auf deren Geschäftsführung die zu prüfende Gesellschaft maßgebenden Einfluß hat, dürfen als Bilanzprüfer weder gewählt noch bestellt werden. [2] Vorstands- und Aufsichtsratsmitalieder und Angestellte der Gesellschaft können nicht als Bilanzprüfer gewählt oder bestellt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 5. Januar 1932: Erster Teil Artt. VI, XIII Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 19. September 1931, Art. 1 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 15. Dezember 1931, Reichsgesetzblatt Teil I 1931 Nr. 83 vom 22. Dezember 1931 Seite 760-763, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.