§ 264a HGB. Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[9. März 2000]
1§ 264a. Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften.
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter
  • 1. eine natürliche Person oder
  • 2. eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter
ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften.
Anmerkungen:
1. 9. März 2000: Artt. 1 Nr. 4, 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2000.