§ 267 HGB. Umschreibung der Größenklassen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[23. Juli 2015]
1§ 267. Umschreibung der Größenklassen.
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
  • 21. 6.000.000 Euro Bilanzsumme.
  • 32. 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
  • 3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
  • 41. 20.000.000 Euro Bilanzsumme.
  • 52. 40.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
  • 3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.
(3) [1] Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. 6[2] Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.
(4) [1] Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. 7[2] Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. 8[3] Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.
9(4a) [1] Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. [2] Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
4. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
5. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
6. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. c, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
7. 1. Januar 1995: Artt. 3, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.
8. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
9. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. d, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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