§ 268 HGB. Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Oktober 1931][1. Januar 1900]
§ 268 § 268
(1) [1] Die Ansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 202 bis 204, 208 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, verlangt wird. [2] Sind in einem Prüfungsbericht (§ 193 Abs. 2, § 207 Abs. 2, §§ 262e, 267 Abs. 3) Tatsachen festgestellt worden, aus denen sich Ersatzansprüche gegen die nach §§ 202, 204, 208 verpflichteten Personen oder gegen Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrats ergeben, so müssen diese Ansprüche geltend gemacht werden, wenn es in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren Anteile den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, verlangt wird. (1) Die Ansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 202 bis 204, 208 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren Antheile den zehnten Theil des Grundkapitals erreichen, verlangt wird.
(2) [1] Zur Führung des Rechtsstreits kann die Generalversammlung besondere Vertreter wählen. [2] Ist die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheit verlangt, so können die von dieser bezeichneten Personen durch das Gericht des Sitzes der Gesellschaft als deren Vertreter zur Führung des Rechtsstreits bestellt werden. [3] Im übrigen bewendet es bei den Vorschriften des § 247; diese kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheit verlangt ist. (2) [1] Zur Führung des Rechtsstreits kann die Generalversammlung besondere Vertreter wählen. [2] Ist die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheit verlangt, so können die von dieser bezeichneten Personen durch das Gericht des Sitzes der Gesellschaft als deren Vertreter zur Führung des Rechtsstreits bestellt werben. [3] Im Übrigen bewendet es bei den Vorschriften des § 247; diese kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheit verlangt ist.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1931]
1§ 268.
(1) Die Ansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 202 bis 204, 208 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren Antheile den zehnten Theil des Grundkapitals erreichen, verlangt wird.
(2) [1] Zur Führung des Rechtsstreits kann die Generalversammlung besondere Vertreter wählen. [2] Ist die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheit verlangt, so können die von dieser bezeichneten Personen durch das Gericht des Sitzes der Gesellschaft als deren Vertreter zur Führung des Rechtsstreits bestellt werben. [3] Im Übrigen bewendet es bei den Vorschriften des § 247; diese kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheit verlangt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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