§ 269 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Oktober 1931–1. Oktober 1937]
1§ 269.
(1) [1] Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlangen der Minderheit muß innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten seit dem Tage der Generalversammlung erfolgen. [2] Der Klage ist das Protokoll der Generalversammlung, soweit es die Geltendmachung des Anspruchs betrifft, in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(2) [1] Die Minderheit hat eine den zehnten Teil und im Falle des § 268 Abs. 1 Satz 2 eine den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft erreichende Anzahl von Aktien für die Dauer des Rechtsstreits zu hinterlegen; es ist glaubhaft zu machen, daß die die Minderheit bildenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten, von der Generalversammlung zurückgerechnet, Inhaber der Aktien sind; zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Gericht oder einem Notar. [2] Das Prozeßgericht kann die vorzeitige Rücknahme der hinterlegten Aktien gestatten.
(3) [1] Macht der Beklagte glaubhaft, daß ihm auf Grund des Abs. 5 oder von Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gegen die die Minderheit bildenden Aktionäre oder einzelne von ihnen ein Ersatzanspruch zusteht oder erwachsen kann, so kann das Gericht anordnen, daß ihm von der Minderheit Sicherheit zu leisten ist. [2] Art und Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen. [3] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Festsetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung und über die Folgen der Versäumung der Frist finden Anwendung.
(4) Die Minderheit ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die der Gesellschaft zur Last fallenden Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
(5) Für den Schaden, der dem Beklagten durch eine unbegründete Klage entsteht, haften ihm die Aktionäre, denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, als Gesamtschuldner.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1931: Erster Teil Artt. VII, XIII Abs. 1 der Verordnung vom 19. September 1931.