§ 270 HGB. Bildung bestimmter Posten

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Oktober 1931][1. Januar 1900]
§ 270 § 270
Auf einen Anspruch, dessen Geltendmachung die Minderheit auf Grund der Vorschriften des § 268 Abs. 1 verlangt hat, kann die Gesellschaft nur verzichten, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, daß die Aktien der übrigen nicht mehr den zehnten Teil und im Falle des § 268 Abs. 1 Satz 2 den zwanzigsten Teil des Grundkapitals darstellen; dasselbe gilt für einen Vergleich. Bezüglich eines Anspruchs, dessen Geltendmachung die Minderheit auf Grund der Vorschrift des § 268 Abs. 1 verlangt hat, ist ein Verzicht oder ein Vergleich der Gesellschaft nur dann zulässig, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, daß die Aktien der übrigen nicht mehr den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1931]
1§ 270. Bezüglich eines Anspruchs, dessen Geltendmachung die Minderheit auf Grund der Vorschrift des § 268 Abs. 1 verlangt hat, ist ein Verzicht oder ein Vergleich der Gesellschaft nur dann zulässig, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, daß die Aktien der übrigen nicht mehr den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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