§ 277 HGB. Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[23. Juli 2015]
1§ 277. Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung.
2(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.
(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.
(3) 3[1] Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. [2] Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
4(4) (weggefallen)
5(5) [1] Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten "Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge" und Aufwendungen gesondert unter dem Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" auszuweisen. [2] Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten "Sonstige betriebliche Erträge" und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten "Sonstige betriebliche Aufwendungen" auszuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
4. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. c, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
5. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. c, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.

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