§ 278 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1986–23. Juli 2015]
1§ 278. Steuern. [1] Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind auf der Grundlage des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses zu berechnen; liegt ein solcher Beschluß im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses nicht vor, so ist vom Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses auszugehen. [2] Weicht der Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses vom Vorschlag ab, so braucht der Jahresabschluß nicht geändert zu werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.