§ 289 HGB. Inhalt des Lageberichts

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Mai 1998][1. November 1993]
§ 289 § 289
(1) Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. (1) Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
(2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf: (2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf:
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind; 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft; 2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung; 3. den Bereich Forschung und Entwicklung;
4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft. 4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft.
[1. November 1993–1. Mai 1998]
1§ 289.
(1) Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
(2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf:
  • 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind;
  • 2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft;
  • 23. den Bereich Forschung und Entwicklung;
  • 34. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 1. November 1993: Artt. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993.
3. 1. November 1993: Artt. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993.