§ 29 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. November 2008][1. Januar 2007]
§ 29 § 29
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
[1. Januar 2007–1. November 2008]
1§ 29. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 10, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.

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