§ 294 HGB. Einzubeziehende Unternehmen. Vorlage- und Auskunftspflichten

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[19. April 2017]
1§ 294. Einzubeziehende Unternehmen. Vorlage- und Auskunftspflichten.
2(1) In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz und die Rechtsform der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach § 296 unterbleibt.
(2) [1] Hat sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahrs wesentlich geändert, so sind in den Konzernabschluß Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu vergleichen. 3[2] (weggefallen)
(3) 4[1] Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen ihre Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, gesonderten nichtfinanziellen Berichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte, gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichte und, wenn eine Abschlussprüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte sowie, wenn ein Zwischenabschluß aufzustellen ist, einen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Abschluß unverzüglich einzureichen. 5[2] Das Mutterunternehmen kann von jedem Tochterunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts erfordert.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 29, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 40, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
4. 19. April 2017: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2017.
5. 19. April 2017: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2017.

Umfeld von § 294 HGB

§ 293 HGB. Größenabhängige Befreiungen

§ 294 HGB. Einzubeziehende Unternehmen. Vorlage- und Auskunftspflichten

§ 295 HGB