§ 302 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900–1. Oktober 1937]
1§ 302.
(1) Ist die Liquidation beendigt und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren das Erlöschen der Gesellschaftsfirma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Bücher und Papiere der Gesellschaft sind an einem von dem Gerichte des Sitzes der Gesellschaft zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren zu hinterlegen.
(3) Die Aktionäre und die Gläubiger können zur Einsicht der Bücher und Papiere von dem Gericht ermächtigt werden.
(4) Stellt sich nachträglich noch weiteres der Vertheilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat auf Antrag eines Betheiligten das Gericht des Sitzes der Gesellschaft die bisherigen Liquidatoren erneut zu bestellen oder andere Liquidatoren zu berufen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.