§ 308a HGB. Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[29. Mai 2009]
1§ 308a. Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen. [1] Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in Euro umzurechnen ist, zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen. [2] Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. [3] Eine sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen unter dem Posten "Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung" auszuweisen. [4] Bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufzulösen.
Anmerkungen:
1. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 48, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.

Umfeld von § 308a HGB

§ 308 HGB. Einheitliche Bewertung

§ 308a HGB. Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen

§ 309 HGB. Behandlung des Unterschiedsbetrags