§ 32 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. August 2022]
1§ 32.
(1) [1] Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. [2] Das gleiche gilt für
  • 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
  • 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
  • 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
  • 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
  • 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
2(2) Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 2, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 14, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.

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